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AGB Lieferungs-, Verkaufs und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, Zeichnungen, Kostenberechnungen und ähnliche dem Besteller ausgehändigte Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vervielfältigt und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Für alle Bauleistungen gelten die Bestimmungen der VOB.

I.   Auftrag

1) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist.

2) Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den Lieferungsbedingungen des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Die Annahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkennung unserer Bedingungen.

3) Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

4) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Er verzichtet ausdrücklich darauf. Vollstreckungsschutz zwecks Hinausschiebung oder Verweigerung der Zahlung in Anspruch zu nehmen.

II.   Preise

1) Die Preise verstehen sich nach Wahl des Lieferers ab Lager, ab Werk oder ab Auslieferungslager. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben.

2) Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung

III.   Gefahrtragung

Die Gefahr geht auf den Besteller über sobald die Ware unsere Versandstelle verlassen hat oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.

IV.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Paderborn. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts ist nach Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts   vereinbart.

V.   Zahlung

1) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen.

2) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen.

3) Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel und Schecks werden nur ohne Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung oder Beibringung des Protests übernommen. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf das ihm gemäß   §45 WG zustehende Recht auf Benachrichtigung.

4) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, gilt folgendes als vereinbart: Alle Forderungen des Lieferers werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für   alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten, insbesondere durch   Grundstücksbelastung, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung   von Gegenständen zu stellen.

Der Lieferer ist ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Betrag von 25% der Kaufsumme gilt als Schadenersatz vereinbart, ohne dass dieser Betrag nachgewiesen werden muss. Bei Konkurs oder Zwangsvergleich ist der Lieferer berechtigt, auf den Wert nicht abgenommener Abschlüsse 20% für bereits aufgewendete Spesen und entgangenen Gewinn zur Masse anzumelden.

VI.   Eigentumsvorbehalt

1) Der Gegenstand der Lieferung bleibt bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus diesem Lieferungsvertrag und etwaige später sich ergebenden Verpflichtungen Eigentum des Lieferers, bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zur vollständigen Einlösung derselben und Begleichung aller Nebenspesen.

Der Besteller darf Lieferungsgegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers weder veräußern noch verpfänden oder an Dritte übertragen.

2) Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer. Der Besteller wird die Sachen als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer   Sorgfalt besitzen.

3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom   Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die   Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab.

4) Stellt der Besteller vor Abwicklung des gesamten Vertrages seine Zahlungen ein, so stehen dem Lieferer die Rechte aus §§ 43 ff. Konkursordnung auf Aussonderung der Ware bzw. Abtretung der Rechte auf Gegenleistung zu.

5) Bei etwaiger Pfändung Dritter hat der Besteller sofort dem Lieferer Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt wenn gegen den Besteller Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder   Konkursverfahrens gestellt ist oder der Besteller einen solchen selbst stellt. In diesem Falle ist der Besteller berechtigt, die gelieferten Waren sofort zurückzuholen. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung erlangen. Bei mehreren im Verlaufe der Geschäftsverbindung unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferungen gelten diese dem Besteller gegenüber als einheitliches Liefergeschäft

6) Sämtliche gelieferten und noch vorhandenen Waren bleiben Eigentum des Lieferers, bis alle Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung beglichen sind.

7) Der Lieferer verpflichtet sich die Ware freizugeben, soweit der Wert der vorhandenen Gegenstände 25% der Restforderung des Lieferers übersteigt.

VII.   Gewährleistung

1) Je nach Art unseres Fabrikats sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht oder Stückzahl bis zu 10% gestattet.

2) Beanstandungen sind unverzüglich nach Lieferung spätestens jedoch 5 Tage nach Empfang der Ware geltend zu machen. Die Haftung für versteckte Mängel ist ein Monat nach Lieferung ausgeschlossen. Der Mängelanspruch verjährt 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge.

3) Wird eine Mängelrüge sachlich behandelt, liegt darin kein Verzicht auf die vorstehenden Bestimmungen

4) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

5) Der Lieferer lehnt Haftung ab für fehlerhafte Lieferung infolge mangelhafter Angaben bei der Bestellung.

6) Bei Lieferungen von Kunststofferzeugnissen übernehmen wir keine Haftung für Farbechtheit.

Für kleine Farbabwandlungen von einer Lieferung zu anderen kann keine Garantie übernommen werden. Dieses trifft besonders bei Nachbestellungen zu.

VIII.   Kreditgrundlage

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die   Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn ungünstige Auskünfte über Bonität des Bestellers nach Auftragsbestätigung bekannt werden ist der Lieferer berechtigt Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheit oder   Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu   verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen   Nichterfüllung zu verlangen.

Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Abrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

IX.   Lieferfristen

1) Die angegebenen Lieferfristen beruhen auf unserer Schätzung. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch für den Besteller unverbindlich. Höhere Gewalt gibt dem Lieferer das Recht nach seiner Wahl entweder die Lieferung später vorzunehmen oder vom Vertrage   ganz oder teilweise zurückzutreten. Nur bei vollständigem Rücktritt ist der Besteller von seiner Pflicht zur Abnahme frei. Schadenersatzansprüche wegen   verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Bei Teillieferungen hat der   Besteller nicht das Recht, vom Vertrage zurückzutreten.

2) Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet.

3) Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen, so ist der Lieferer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage   zurückzutreten.

Zaun-Kreisel   GmbH – Geschäftsführer Ralf Eckel

Sämtliche Angebote setzen freie Fluchtverhältnisse sowie sichtbare Grenzpunkte,   Bodenverhältnisse der Klasse 2-4, gemäß VOB voraus. Außerdem muss vor   Montagebeginn auf den Verlauf eventueller Versorgungsleitungen hingewiesen werden.

05252 / 915 42-0
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